AGB

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I. Allgemeines

Diese AGB der Firma Pegasus Immobilien e.U. (im Folgenden „Makler“) bilden einen integrierenden Bestandteil jeglicher Angebote, Kostenschätzungen und sonstiger rechtsgeschäftlicher Erklärungen des Maklers und der von ihm abgeschlossenen Maklerverträge.

Änderungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für ein Abgehen vom Schriftlichkeitserfordernis.

Abweichende Vereinbarungen können nur mit der Zustimmung unserer vertretungsbefugten Organe abgeschlossen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Mitarbeiter von Pegasus Immobilien nicht berechtigt sind, alleine abweichende Vereinbarungen zu treffen.

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

II. Inhalt des Maklervertrages

  1. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen („AGB“) berücksichtigen die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler (IMV), BGBl Nr.: 297/1996, in der geltenden Fassung.
    Der Makler wird bei Abschluss eines Maklervertrages damit betraut, die in der Immobilienmaklerverordnung BGBl II 1996/297 in der geltenden Fassung angeführten Geschäfte, dazu zählen insbesondere Tausch, Kauf bzw. Verkauf von Liegenschaften, Liegenschaftsanteilen, Wohnungseigentum sowie Mietverträge über Geschäftsräume, Wohnungen und Einfamilienhäusern sowie Pachtverträge über Liegenschaften und Unternehmen, zu vermitteln.
  2. Im Falle des Abschlusses eines Alleinvermittlungsauftrages verpflichtet sich der Auftraggeber, für das zu vermittelnde Geschäft keinen anderen Makler in Anspruch zu nehmen. Wird der Alleinvermittlungsvertrag vom Auftraggeber nach Ablauf der vereinbarten Frist nicht schriftlich verlängert, wandelt sich dieser in einen unbefristeten schlichten Maklervertrag, der von beiden Vertragsteilen ohne Angabe von Gründen jederzeit mit sofortiger Wirkung schriftlich aufgelöst werden kann. Im Rahmen eines schlichten Maklervertrages ist der Auftraggeber berechtigt, auch andere Immobilienmakler einzuschalten.
  3. Dem Makler ist es gestattet, als Doppelmakler tätig zu sein.
  4. Angebote des Maklers sind freibleibend und unverbindlich. Zwischenverkauf, -vermietung, oder -verpachtung durch den Abgeber vorbehalten.
  5. Der Makler ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Angaben des Auftraggebers auf deren Wahrheitsgehalt zu überprüfen, sondern darf auf deren Richtigkeit vertrauen. Soweit der Auftraggeber dem Makler schuldhaft unrichtige Informationen erteilt, haftet er dem Makler für die Schäden und allenfalls frustrierte Aufwendungen.
  1. Die Angaben über ein Objekt erfolgen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers. Für die Richtigkeit solcher Angaben, die auf Informationen der über ein Objekt Verfügungsberechtigten beruhen, wird keine Gewähr geleistet. Der Makler haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit gilt als ausgeschlossen.
    Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, so haftet der Makler ungeachtet des Rechtsgrundes nur bei Vorsatz. Die Haftung des Maklers ist für den einzelnen Schadensfall insgesamt mit der Versicherungssumme von EUR 100.000,- beschränkt.
    Ferner haftet der Makler nicht für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenem Gewinn, reine Vermögensschäden, Zinsverluste und Schäden aus Ansprüchen Dritter.
  2. Ist dem Auftraggeber ein vom Makler angebotenes Objekt bei Unterfertigung und während der Laufzeit eines Alleinvermittlungsauftrages bereits als verkäuflich, vermiet- oder verpachtbar bekannt, ist dies dem Makler unverzüglich, längstens binnen 48 Stunden ab Anbotstellung, mittels eingeschrieben Brief, oder auf eine andere nachvollziehbare Art und Weise, mitzuteilen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung begründet bei Zustandekommen eines Vertrages über das angebotene Objekt die Provisionspflicht gemäß Punkt III. dieser AGB.
    Während der Dauer eines allenfalls abgeschlossenen Alleinvermittlungsauftrages verpflichtet sich der Auftraggeber darüber hinaus, dem Makler jene Personen unverzüglich schriftlich bekanntzugeben, die sich direkt an den Auftraggeber gewendet haben.

III. Provision

  1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, gelten die in der Immobilienmaklerverordnung BGBl II 1996/297 in der geltenden Fassung angeführten Höchstprovisionssätze zzgl. 20 % USt als vereinbart.
  2. Der Anspruch auf Provision entsteht gemäß § 7 MaklerG mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäftes. Der Makler hat gemäß § 6 (3) MaklerG auch dann Anspruch auf Provision, wenn aufgrund seiner Tätigkeit zwar nicht das vertragsmäßig zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustande kommt. Im Falle einer aufschiebenden Bedingung besteht der Provisionsanspruch auch dann, wenn der bedingte Vertrag zwar vor Eintritt der Bedingung aufgelöst wird, die Bedingung ohne vorzeitige Auflösung aber eingetreten wäre. Die Provisionspflicht entsteht nach Namhaftmachung des vermittelten Geschäftspartners unabhängig davon, ob das vermittelte Geschäft mit oder ohne Intervention des Maklers und unabhängig davon, wann es zustande gekommen ist.
  3. Der volle Provisionsanspruch entsteht auch, wenn das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt. Ferner dann, wenn mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 MaklerG fällt. Ferner auch, wenn das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler bekanntgegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekanntgegeben hat. Ferner entsteht der volle Provisionsanspruch auch, wenn das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.
  1. Jede Bekanntgabe der vom Makler angebotenen Objekte bzw. der von ihm namhaft gemachten Interessenten durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Maklers und lässt den Provisionsanspruch unberührt.
  2. Aufwendungen des Maklers aufgrund von zusätzlichen Aufträgen, die ihm vom Auftraggeber erteilt werden, sind gesondert und auch dann zu vergüten, wenn das angestrebte Rechtsgeschäft nicht zustande kommt.
  3. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Makler berechtigt, vom fälligen Bruttobetrag die gesetzlichen Zinsen zu verlangen, somit 4 % von Verbrauchern und 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 352 UGB von Unternehmern.
  4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Provisionsansprüche des Maklers aufzurechnen. Dieser Aufrechnungsverzicht gilt nicht für Forderungen des Auftraggebers, welche vom Makler schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.

IV. Nebenkostenübersicht und Rücktrittsrechte

Der Makler übergibt dem Auftraggeber spätestens bei Abschluss eines Maklervertrages eine Nebenkostenübersicht, aus der insbesondere Nebenkosten bei Abschluss der jeweiligen Verträge sowie die dem Auftraggeber allenfalls zukommenden Rücktrittsrechte nach dem Konsumentenschutzgesetz (wenn der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG ist) und nach dem Bauträgervertragsgesetz (wenn Bauträgervertrag § 5 BTVG) zu entnehmen sind.

Der Makler übernimmt trotz größter Sorgfalt und Umsicht bei der Erstellung der Nebenkostenübersicht keine wie immer geartete Haftung für die inhaltliche Richtigkeit der darin erteilten Informationen.

V. Sonstige Bestimmungen

Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Maklervertrag ist Graz. Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird als ausschließlicher Gerichtsstand Graz vereinbart.

Die Bestimmungen des § 14 KSchG bleiben im Übrigen unberührt.

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